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17. 5. 1849
lf. Nr.
Aussteller
Statthalter
Empfänger
Johann A.
An den Herrn Pfleger Johann von Anthoine zu Mauerkirchen
Die bei der Rekrutierung statt gefundenen Ereigniße und beklagenswerthen Excesse scheinen durch eine mangelhafte Kundmachung des Rekrutierungs Gesetzes vom 5. Dezbr 1848 hervorgerufen worden zu sein.
Es war nicht zeitgemäß und genügend, die Gesetzes-Exemplarien lediglich den Obleuten zur Ablesung am Kirchplatze, zum Anheften an öffentlichen Plätzen und zur Vertheilung in Gast- oder anderen Häusern zur Einsicht derjenigen Bezirksbewohner, die ein Interesse an diesem Gesetze fanden, hinauszugeben, dem Publico die Beurtheilung zu überlassen und sich nur auf die Beantwortung der gestellten Anfragen und Lösung erhobener Zweifel von Seite des Pfleggerichts zu beschränken, dem es im Interesse des Dienstes und der öffentlichen Meinung gebothen gewesen wäre, seine Bezirksholden mit dem Geiste und der Absicht des Gesetzs zu verständigen und insbesondere die betheiligten Personen über ihre Pflichten und Rechte, über den Einfluß der Gemeindevorsteher, der Vertrauensmänner und über den Stufengang des Reclamations-, Loosungs- und Stellungsaktes deutlich, auf eine dem Landvolk anschauliche Weise durch eindringliche Worte zu belehren.
Eine solche Verständigung, eine gewissenhafte Anerkennung der gänzlichen und zeitlichen Befreiung, ein öffentlicher Vorgang mit unbefangenem Urtheile über den Reichen und Armen, den Gutsbesitzer, Händler und Inwohner unter Beobachtung eines für alle Wahlberechtigten der Bevölkerung geregelten Wahlmodus für die vorgeschriebene Anzahl der Vertrauensmänner dürfte jedem Verdachte und dem Mißtrauen überwiegender Einwirkung der Bauernschaft und der Begünstigung durch Gutsübergaben und zeitliche Befreiungen auf Kosten der mittellosen Militärpflichtigen vorgebeugt haben.
Die dem Excesse vorangegangene Meinung einer wenn gleich nur scheinbaren Beeinträchtigung der mittellosen Militärpflichtigen, und der Verweigerung der Losung, wenn nicht Bauernsöhne und zeitlich Befreite mitloosen, both Wühlern und Excedenten eine erwünschte Gelegenheit zur Verführung zu dem excessiven Benehmen gegen Vertrauensmänner und zu den tumultuarischen Auftritten vor der, ohne vorausgeschickte Belehrung begonnenen Losung dar, bei welcher für einen aufgerufenen Abwesenden der Obmann das Loos zog, und in die Hand des Herrn Pflegers gab, wodurch die lärmende Anforderung des Selbstziehens der Aufgerufenen entstand, und die gewaltsame Besitzergreifung des Looszettel die weitere Amtshandlung hemmte.
Ich muß bedauern, daß die Herren Pfleggerichts-Beamten, Diener, Obmänner und Vertrauensmänner den vorgefallenen Insulten ausgesetzt waren, und schließe mich der ziemlich allgemein ausgesprochenen Ansicht an, daß der Tumult vielleicht hätte vermieden werden können, wenn die Bevölkerung über den Zweck und Vorgang der Losung eine populäre Verständigung erhalten hätte.
Über diese bei den Rekrutenloosungen zu Mauerkirchen und Mattighofen vorgefallenen Tumulte wird die von dem Appellations-Gerichte dem Stadt- und Landrechte delegirte Voruntersuchung die besondere Erledigung erhalten.
Ich beschränke mich nur auf die mit Vergnügen wahrgenommene allgemeine Stimme, daß der Herr Pfleger von jeder Ungerechtigkeit oder Partheilichkeit frei seien, und empfehle Ihnen, sich bei der Asuführung der Gesetze und administrativen Maßregeln, insbesondere wenn dieselben mit neuen Formen verbunden sind, und in die Interessen der Bevölkerung eingreifen, nicht mit der formalen Kundmachung zu begnügen, sondern auf populäre Weise mehr durch das Wort als durch die todte Schrift die Bezirksholden mit dem Zwecke des Gesetzes und mit dem Vorgange bei der Ausführung derselben vertraut zu machen, damit das Mißtrauen gegen Verfügungen der Behörden schwinde
Linz, am 17. May 1849
Fischer[?]